Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Stand: 10.06.2019
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie
haben.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 40 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 23.03.2017 – L 10 R 3893/16
- LSG NRW, 26.04.2022 – L 18 R 1019/20
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 – 9 S 1554/15Zitiert von 1
- ArbG Köln, 14.01.2016 – 8 Ca 2254/15
- BGH, 21.11.2002 – IX ZB 85/02Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit der Pfändung künftiger Ansprüche auf laufende Bezüge der gesetzlichen Altersrente vor Erreichen des Rentenalters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BAG, 08.12.2022 – 6 AZR 31/22Sozialauswahl - Rentennähe - grobe FehlerhaftigkeitZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 27.04.2022 – L 3 R 1007/16
- LSG NRW, 12.01.2018 – L 14 R 185/17Zitiert von 1
- LAG Hessen, 19.12.2017 – 12 Sa 265/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.04.2007 Ausfertigung
§ 40 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.